Bundesratsbeschluss betreffend die Versorgung mit Brennholz (vom 15.10.1920)
Die Regierungen der Kantone,welche unter Mangel an Brennholz leiden,sind ermächtigt:
a) Die Vorrätevon gefälltem Brennholz aufzunehmen,deren Beschlagnahme zu verfügen,die beschlagnahmte Ware zu enteignen und deren richtige Verwendung und Verteilung anzuordnen;
b) zur Steigerung der Brenholzproduktion Vorschriften über die Sortimentsbildung zu erlassen;
c) zur Regelung des Brennholzverkehrs schon bestehende Transportbeschränkungen aufrecht zu erhalten;
d) Höchstpreise für Brennholz festzusetzen.
Machen die Kantone von den lit.c,vorgesehenen Massnahmen Gebrauch,so dürfen für die Erteilung von Transportbewilligungen Gebühren erhoben werden.
Die Gebühren und Transportbeschränkungen sind jedoch so zu gestalten und zu handhaben,dass dadurch die Versorgung anderer Kantone mit Brennholz nicht verunmöglicht wird.
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen der bisherigen Erlasse des Bundes und der Kantone über die Brennholzversorgung aufgehoben.
Es bleiben dagegen unverändert in Kraft bestehen die Bundesratsbeschlüsse:
vom 23.Februar 1917 betreffend Ueberwachung der Holznutzungen in den privaten Nicht-Schutzwaldungen;
vom 20.April 1917 betreffend Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen;
vom 16.Oktober 1917 betreffend das Sammeln von Leseholz;
vom 23.September1918 betreffend den land-und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr.
Gegenwärtiger Beschluss tritt mit dem 25. Oktober 1920 in Kraft und bleibt wirksam bis 1.Mai 1921. Auf diesen Tag treten sämtliche von den Kantonen gestützt auf diesen Beschluss erlassenen Verfügungen ausser Kraft.
